- Petrus, S. (26)
26S. Petrus, M. (21. Febr.). Dieser hl. Petrus, Kanzler (chartularius) und Märtyrer von Majuma, einer alten Stadt in Syrien, von welcher er den Beinamen, der Majumene, führt, lebte im achten Jahrhundert und darf nicht mit dem hl. Bischof Petrus von Damascus verwechselt werden, welcher, wie die Menäen berichten, an dem nämlichen Tage (sein Gedächtniß am 4. Oct.) und gleichfalls zu Damascus von dem Araber-Fürsten Valid II. (Hualid) getödtet wurde. Unser hl. Petrus war seines Amtes wegen mit vielen vornehmen Arabern bekannt. Als ihn einst Mehrere während einer Krankheit besuchten, sprach er zu ihnen: »Ich bitte Gott, daß Er euch für den mir abgestatteten Besuch belohnen möge; denn obschon ihr des Glaubenslichtes beraubt seid, muß ich euch doch für meine Freunde halten. Ich wünsche also, daß ihr Zeugen meines Testamentes seid, das so lautet: Wer nicht an den dreieinigen Gott, den Vater, den Sohn und den heiligen Geist glaubt, der ist geistig blind und der ewigen Verdammniß schuldig. Ein solcher war Muhammed, euer falscher Prophet, der Vorläufer des Antichrist. Bei Himmel und Erde beschwöre ich euch, diesen Fabeln zu entsagen. Es sey euch dieses ein Beweis meiner Zuneigung; nehmet meinen Rath wohlwollend an, damit ihr nicht die ewige Pein erdulden müsset.« Als die Araber den heiligen Mann so sprechen hörten, glaubten sie, er rede im Delirium und verabschiedeten sich. Als er aber nach seiner Genesung auf öffentlicher Straße ausrief: »Fluch dem Muhammed und seinem fabelhaften Buche und Allen, die daran glauben,« ward er auf der Stelle zum Tode durch das Schwert verurtheilt. Er starb am 21 Febr. 763. Johannes Damascenus nennt diesen Petrus seiner Beredtsamkeit und Heiligkeit wegen Chrysorhoas. – d.i. »Goldstrom«. Auch das Mart. Rom. nennt ihn am heutigen Tage (21. Febr.) und führt seinen über Muhammed ausgesprochenen Fluch als die Ursache seines Martertodes an. Es ist zu vermuthen, daß er früher entweder zum Islam abgefallen war, oder daß er wenigstens mit den Muhammedanern einen den Christen anstössigen Umgang gepflogen habe, weßhalb ein ernsthafter u. öffentlicher Widerruf nothwendig war, den er leistete, obwohl er die Gefahr, in welche er durch denselben kam, wohl kannte. Nur unter dieser oder einer ähnlichen Voraussetzung läßt sich nämlich seine Aufnahme in die Zahl der hhl. Martyrer, welche denjenigen, welche die Ungläubigen geflissentlich zur Wuth reizen und den Tod suchen, nicht zu Theil wird, erklären. (III. 266.)
http://www.zeno.org/Heiligenlexikon-1858. 1858.